Keine geringere Gewichtsabnahme bei Personen mit Binge Eating
Binge Eating kommt bei adipösen Personen relativ häufig vor. Verschiedene Studien weisen auf eine Verbreitung von ca. 30 Prozent bei Personen mit Adipositas hin. Unter Binge-Eating versteht man die Einnahme großer Nahrungsmengen innerhalb kurzer Zeit und kann ins Deutsche am besten mit dem Begriff Essanfälle übersetzt werden.
Sherry Delinsky, Janet Latner und Terence Wilson haben nun eine Studie durchgeführt, um herauszufinden, ob Binge-Eaters im Rahmen eines Gewichtsabnahmeprogramms geringere Gewichtsverluste aufweisen, und die Ergebniss in der amerikanischen Fachzeitschrift Obesity publiziert.
Das Gewichtsabnahmeprogramm wurde durch das Selbsthilfeprogramm “Trevose Behavior Modification Programm” (TBMP) realisiert, das in anderen Studien gute therapeutische Effekte erzielte. Insgesamt nahmen an der Studie 161 Frauen und Männer mit Adipositas teil, die einen durchschnittlichen BMI von 34,9 aufwiesen. Das Durchschnittsalter betrug 46,7 Jahre. Personen mit mindestens 8 Essanfällen pro Monat wurden als Binge-Eaters klassifiziert. 41 Prozent der Teilnehmer wiesen Essanfälle auf, 17 Prozent der Teilnehmer erfüllten die Kriterien für Binge-Eating.
Die Teilnehmer mit Binge-Eating wiesen nach 12 Monaten einen Gewichtsverlust von 12,45 vor, wohingegen Teilnehmer ohne Binge-Eating einen durchschnittlichen Gewichtsverlust von 18,71 kg erzielten. Der Unterschied war jedoch statistisch nicht signifikant, sodass die Unterschiede bezüglich der Gewichtsabnahmen zufällig zustande kamen.
Die Forscher fassen zusammen, dass Personen mit Binge Eating die selben Gewichtsabnahmen im Rahmen eines Gewichtsabnahmeprogramms erzielen können wie Personen ohne Essstörung und von daher nichts gegen die Teilnahme eines üblichen Gewichtsabnahmeprogramms spricht. Jedoch sollte die spezifische Symptomatik dieser Essstörung zusätzlich behandelt werden.
Quelle:
Delinsky, S., Latner, J., Wilson, T. (2006). Binge eating and weight loss in a self-help behavior modification program. Obesity, 14, 1244-1249.